Handlungsfähigkeitszeugnis
Wenn Sie sich im Verkehr mit Banken oder Behörde über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis.
Im Zeugnis wird Ihnen Ihre Handlungsfähigkeit nach Art. 13 ZGB bestätigt.
Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Internetseite der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (extern) | 041 618 76 40 | kesb@nw.ch |